Statuten
Hausfrauen- und Hausmänner- Gewerkschaft


Art.1

Name und Sitz
Unter dem Namen Hausfrauen- und Hausmänner-Gewerkschaft, nachfolgend Hausfrauengewerkschaft genannt, besteht ein politisch und konfessionell neutraler, gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Dübendorf.

Art.2

Zweck

Die Hausfrauen- und Hausmänner-Gewerkschaft fördert die Lebensqualität in der Familie

indem sie sich einsetzt für:

·         die Anerkennung der Haus- und Familienarbeit als tragendes Element unserer Gesellschaft und unentbehrliches Fundament für eine prosperierende Wirtschaft.

·         die vermehrte Betreuung von Kleinkindern durch die Familie im Wissen darum, dass nicht oder nur teilweise erwerbstätige Mütter und Väter, die ihren Kindern mehr geben können, als voll berufstätige Eltern, deren Kinder fremdbetreut werden.

·         der Erziehung von Kindern angemessene Wohn- und Arbeitsbedingungen, insbesondere mehr Möglichkeiten zur Teilzeitarbeit für Männer und Frauen.

·         Eltern, die ihre Erziehungsaufgabe ernst nehmen und eine Gesellschaft, die ihre Erziehungs-Mitverantwortung wieder vermehrt wahrnimmt.

·         Eine Umwelt in unseren Dörfern und Städten, in der sich Kinder altersgemäss bewegen und entwickeln können.

·         ein neues Verständnis der Gleichstellung von Mann und Frau in dem Sinne, dass die Haus- und Familienarbeit denselben Stellenwert besitzt wie die Erwerbsarbeit. Dies unabhängig davon, wer zu Hause die Kinder betreut und wer einer bezahlten Arbeit nachgeht.

Art. 3

Mittel
Für die Erfüllung der Vereinsaufgaben stehen folgende Mittel zur Verfügung:
-   die Jahresbeiträge der Mitglieder
-   die Erträge aus dem Vereinsvermögen
-   Erträge aus Veranstaltungen
-   Spenden

Art. 4

Organisation
Die Organe des Vereins sind:
I. Die Mitgliederversammlung
II. Der Vorstand
III. Die Kontrollstelle

Art. 5

I. Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich einberufen. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit durch den Vorstand oder auf schriftliches Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder einberufen werden.  Zeitpunkt, Ort und Traktanden sind mindestens 20 Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.

Der Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

·         Wahl des Vorstandes und des Präsidenten/ der Präsidentin

·         Wahl von 2 Rechnungsrevisoren

·         Festsetzung des Mitgliederbeitrages

·         Änderung der Statuten; zur Beschlussfassung ist eine Zweidrittelsmehrheit notwenig; der Vereinszweck kann nur einstimmig geändert werden

·         Behandlung von Anträgen; zur Beschlussfassung genügt das einfach Mehr

·         Abnahme der Jahresrechnung

·         Ausschluss von Mitgliedern

·         Auflösung des Vereins

Art. 6

II. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 3-7 Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten/ der Präsidentin selbst. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Eine  Wiederwahl ist möglich.

Dem Vorstand stehen folgende Befugnisse zu:

·         Besorgung der Vereinsgeschäfte

·         Vertretung des Vereins nach aussen

·         Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

·         Erstellen der Jahresrechnung

Art. 7

III. Die Kontrollstelle
Die Rechnungsrevisoren werden auf 2 Jahre gewählt. Sie prüfen die Jahresrechnung samt Belegen, und erstatten darüber Bericht zu Handen der Mitgliederversammlung.

Art. 8

Mitgliedschaft
Dem Verein können angehören:

·         als Mitglieder: Frauen und Männer, die mindestens einen Arbeitstag pro Woche in der Familie tätig sind.

·         als Gönner mit beratender Stimme: weitere Personen, Vereine und Organisationen, die den Vereinszweck unterstützen.

Art. 9

Mitgliederbeitrag
Der Mitgliederbeitrag beträgt höchstens Fr. 50.--. Mitglieder mit geringem Einkommen bezahlen den halben Mitgliederbeitrag.

Art. 10

Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit dem Vereinsvermögen, das einzelne Mitglied in der Höhe eines Jahresbeitrages gemäss Art.9

Art. 11

Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch die Mitgliederversammlung aufgelöst werden, sofern mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Das Vereinsvermögen ist einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zuzuweisen.

Art. 12

Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung der Hausfrauengewerkschaft genehmigt. Sie treten per sofort in Kraft.

 

Dübendorf, den 3. November 2004

Die Präsidentin:                               Die Mitglieder des Vorstandes