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Art.1 |
Name und Sitz |
Art.2 |
Zweck Die Hausfrauen- und Hausmänner-Gewerkschaft
fördert die Lebensqualität in der Familie indem sie sich
einsetzt für: ·
die Anerkennung der
Haus- und Familienarbeit als tragendes Element unserer Gesellschaft und
unentbehrliches Fundament für eine prosperierende Wirtschaft. ·
die vermehrte
Betreuung von Kleinkindern durch die Familie im Wissen darum, dass nicht oder
nur teilweise erwerbstätige Mütter und Väter, die ihren Kindern mehr geben
können, als voll berufstätige Eltern, deren Kinder fremdbetreut
werden. ·
der Erziehung von
Kindern angemessene Wohn- und Arbeitsbedingungen, insbesondere mehr
Möglichkeiten zur Teilzeitarbeit für Männer und Frauen. ·
Eltern, die ihre
Erziehungsaufgabe ernst nehmen und eine Gesellschaft, die ihre
Erziehungs-Mitverantwortung wieder vermehrt wahrnimmt. ·
Eine Umwelt in
unseren Dörfern und Städten, in der sich Kinder altersgemäss bewegen und
entwickeln können. ·
ein neues
Verständnis der Gleichstellung von Mann und Frau in dem Sinne, dass die Haus-
und Familienarbeit denselben Stellenwert besitzt wie die Erwerbsarbeit. Dies
unabhängig davon, wer zu Hause die Kinder betreut und wer einer bezahlten
Arbeit nachgeht. |
Art. 3 |
Mittel |
Art. 4 |
Organisation |
Art. 5 |
I. Die
Mitgliederversammlung Der
Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu: ·
Wahl des Vorstandes und des
Präsidenten/ der Präsidentin ·
Wahl von 2 Rechnungsrevisoren ·
Festsetzung des Mitgliederbeitrages ·
Änderung der Statuten; zur Beschlussfassung ist eine Zweidrittelsmehrheit notwenig; der Vereinszweck kann nur
einstimmig geändert werden ·
Behandlung von Anträgen; zur Beschlussfassung genügt das
einfach Mehr ·
Abnahme der Jahresrechnung ·
Ausschluss von Mitgliedern ·
Auflösung des Vereins |
Art. 6 |
II. Der Vorstand Dem Vorstand stehen folgende Befugnisse zu: ·
Besorgung der Vereinsgeschäfte ·
Vertretung des Vereins nach aussen ·
Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung ·
Erstellen der Jahresrechnung |
Art. 7 |
III. Die Kontrollstelle |
Art. 8 |
Mitgliedschaft ·
als Mitglieder: Frauen und Männer, die mindestens einen
Arbeitstag pro Woche in der Familie tätig sind. ·
als Gönner mit beratender Stimme: weitere Personen,
Vereine und Organisationen, die den Vereinszweck unterstützen. |
Art. 9 |
Mitgliederbeitrag |
Art. 10 |
Haftung |
Art. 11 |
Auflösung des Vereins |
Art. 12 |
Inkrafttreten |
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Dübendorf, den 3.
November 2004 |